Norm
ZPO §530 DRechtssatz
Die Anerkennung der Wiederaufnahmefähigkeit von Verfahren, die durch eine Formalentscheidung abgeschlossen wurden, hat notwendig zur Folge, als Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 530 ZPO Umstände zuzulassen, die sich auf den formalen Zurückweisungsgrund (hier: die angenommene Verspätung) beziehen. §530 Abs 1 Z 7 ZPO ist hier sinngemäß anzuwenden.Die Anerkennung der Wiederaufnahmefähigkeit von Verfahren, die durch eine Formalentscheidung abgeschlossen wurden, hat notwendig zur Folge, als Wiederaufnahmsgründe im Sinne des Paragraph 530, ZPO Umstände zuzulassen, die sich auf den formalen Zurückweisungsgrund (hier: die angenommene Verspätung) beziehen. §530 Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist hier sinngemäß anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044423Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00045_8700000_002