RS OGH 2001/11/15 9ObA45/87, 7Ob670/87, 9ObA102/95, 1Ob151/97f, 1Ob310/99s, 8Ob280/01m

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

ZPO §530 D
ZPO §530 F7
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Die Anerkennung der Wiederaufnahmefähigkeit von Verfahren, die durch eine Formalentscheidung abgeschlossen wurden, hat notwendig zur Folge, als Wiederaufnahmsgründe im Sinne des § 530 ZPO Umstände zuzulassen, die sich auf den formalen Zurückweisungsgrund (hier: die angenommene Verspätung) beziehen. §530 Abs 1 Z 7 ZPO ist hier sinngemäß anzuwenden.Die Anerkennung der Wiederaufnahmefähigkeit von Verfahren, die durch eine Formalentscheidung abgeschlossen wurden, hat notwendig zur Folge, als Wiederaufnahmsgründe im Sinne des Paragraph 530, ZPO Umstände zuzulassen, die sich auf den formalen Zurückweisungsgrund (hier: die angenommene Verspätung) beziehen. §530 Absatz eins, Ziffer 7, ZPO ist hier sinngemäß anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044423

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00045_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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