Norm
ASGG §11 Abs1Rechtssatz
Die Entscheidung über eine gegen einen fachkundigen Laienrichter beim Berufungsgericht eingebrachte Ablehnungserklärung in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen erfolgt gemäß § 8 Abs 1 JN ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter durch den in der Geschäftsverteilung dazu vorgesehenen Senat. Der OGH entscheidet über einen gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs durch den einfachen Senat, der sich in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt (§ 11 Abs 1 ASGG).Die Entscheidung über eine gegen einen fachkundigen Laienrichter beim Berufungsgericht eingebrachte Ablehnungserklärung in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen erfolgt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, JN ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter durch den in der Geschäftsverteilung dazu vorgesehenen Senat. Der OGH entscheidet über einen gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs durch den einfachen Senat, der sich in Arbeitsrechtssachen und Sozialrechtssachen aus drei Berufsrichtern und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammensetzt (Paragraph 11, Absatz eins, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045889Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00107_8700000_001