RS OGH 1987/9/30 9ObA73/87

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

ZPO §519 D
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Im Rahmen eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO ist die Spruchreife von Amts wegen wahrzunehmen, ohne daß es eines auf die Sachentscheidung gerichteten Rekursantrages bedarf.Im Rahmen eines Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist die Spruchreife von Amts wegen wahrzunehmen, ohne daß es eines auf die Sachentscheidung gerichteten Rekursantrages bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043860

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00073_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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