Norm
ZPO §519 DRechtssatz
Im Rahmen eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO ist die Spruchreife von Amts wegen wahrzunehmen, ohne daß es eines auf die Sachentscheidung gerichteten Rekursantrages bedarf.Im Rahmen eines Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist die Spruchreife von Amts wegen wahrzunehmen, ohne daß es eines auf die Sachentscheidung gerichteten Rekursantrages bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043860Dokumentnummer
JJR_19870930_OGH0002_009OBA00073_8700000_002