RS OGH 1989/2/7 9ObA131/87, 10ObS48/89

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Veröffentlicht am 30.09.1987
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Rechtssatz

Eine Fehleintragung in der Familienbeihilfenkarte ändert an der Unzulässigkeit des Rechtsweges nichts; entstehen über die Richtigkeit der Eintragung Streitigkeiten, entscheidet gemäß § 20 Abs 1 FamLAG das nach § 42 zuständige Finanzamt. Der Kläger kann sich daher auch in diesem Fall wegen der Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe nur an das Finanzamt wenden.Eine Fehleintragung in der Familienbeihilfenkarte ändert an der Unzulässigkeit des Rechtsweges nichts; entstehen über die Richtigkeit der Eintragung Streitigkeiten, entscheidet gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FamLAG das nach Paragraph 42, zuständige Finanzamt. Der Kläger kann sich daher auch in diesem Fall wegen der Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe nur an das Finanzamt wenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045707

Dokumentnummer

JJR_19870930_OGH0002_009OBA00131_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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