Rechtssatz
Da bei der Vertretung ohne Vollmacht eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung des maßgebenden Rechts durch den Geschäftsherrn (§ 49 Abs 1 und 2 IPRG) nicht in Betracht kommt, ist die Anknüpfung an den Gebrauchsort der Vollmacht (§ 49 Abs 3 IPRG: Das Recht des Staates, in dem der Stellvertreter tätig wird) regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit.Da bei der Vertretung ohne Vollmacht eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung des maßgebenden Rechts durch den Geschäftsherrn (Paragraph 49, Absatz eins und 2 IPRG) nicht in Betracht kommt, ist die Anknüpfung an den Gebrauchsort der Vollmacht (Paragraph 49, Absatz 3, IPRG: Das Recht des Staates, in dem der Stellvertreter tätig wird) regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077555Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012