RS OGH 1987/9/30 9ObA45/87, 4Ob564/87, 1Ob49/01i, 4Ob68/03h, 9Ob18/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1987
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Norm

IPRG §49

Rechtssatz

Da bei der Vertretung ohne Vollmacht eine ausdrückliche oder schlüssige Bestimmung des maßgebenden Rechts durch den Geschäftsherrn (§ 49 Abs 1 und 2 IPRG) nicht in Betracht kommt, ist die Anknüpfung an den Gebrauchsort der Vollmacht (§ 49 Abs 3 IPRG: Das Recht des Staates, in dem der Stellvertreter tätig wird) regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 45/87
    Entscheidungstext OGH 30.09.1987 9 ObA 45/87
    Veröff: SZ 60/192 = JBl 1989,402 = GesRZ 1988,226
  • 4 Ob 564/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 564/87
    Auch
  • 1 Ob 49/01i
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 49/01i
    Beisatz: Allerdings wäre nicht einzusehen, weshalb nicht bei einem vom Geschäftsherrn ihm zurechenbarer Weise hervorgerufenen Anschein der Vertretungsmacht der dem Dritten erkennbare Tätigkeitsort des Scheinvertreters zumindest dann maßgebend sein soll, wenn der Tätigkeitsort für das Entstehen des Rechtsscheins mitursächlich ist. (T1); Veröff: SZ 74/177
  • 4 Ob 68/03h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 68/03h
    Auch; Beisatz: Die §§ 46 bis 49 IPRG sind nur maßgebend, soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder unbeachtlich ist. (T2)
  • 9 Ob 18/12f
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 18/12f
    Vgl; Beisatz: § 49 IPRG bleibt von der Rom I- und Rom II-VO unberührt. (T3); Beisatz: Hier: Anscheinsvollmacht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077555

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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