RS OGH 1987/10/6 5Ob84/87

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Veröffentlicht am 06.10.1987
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Norm

MRG §9 Abs1

Rechtssatz

Die bauliche Zusammenlegung eines Mietobjektes, in dem ein Unternehmen betrieben wird, mit einem an einen anderen Mieter vermieteten Bestandobjekt, in welchem ein Unternehmen betrieben wird, das vom Antragsteller hinzugepachtet wurde, läßt die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters besorgen. Es besteht daher keine Duldungspflicht im Sinne des § 9 MRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069692

Dokumentnummer

JJR_19871006_OGH0002_0050OB00084_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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