Norm
ASGG §101 Abs2Rechtssatz
War für die Berufung noch § 400 Abs 2 ASVG anzuwenden, kann der Berufungswerber seine Berufung nicht (auch) auf den unzulässigen Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung stützen, das Berufungsgericht diesen unzulässigen Berufungsgrund nicht inhaltlich behandeln; auf den unzulässigen Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist nicht näher einzugehen.War für die Berufung noch Paragraph 400, Absatz 2, ASVG anzuwenden, kann der Berufungswerber seine Berufung nicht (auch) auf den unzulässigen Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung stützen, das Berufungsgericht diesen unzulässigen Berufungsgrund nicht inhaltlich behandeln; auf den unzulässigen Revisionsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung ist nicht näher einzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085870Dokumentnummer
JJR_19871006_OGH0002_010OBS00084_8700000_001