RS OGH 1987/10/7 3Ob545/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1987
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Norm

ABGB §1175 E
ABGB §1182

Rechtssatz

Wenn ein Lebensgefährte seine eigene frühere Existenzgrundlage (Arbeitsstelle und Wohnung) zugunsten des anderen Lebensgefährten preisgibt, um mit diesem gemeinsam einen Betrieb zu führen und ein schon vorhandenes Reihenhaus endgültig einzurichten und abzuzahlen, dann gehört auch dieses Reihenhaus unter die in die Gesellschaft eingebrachten Sachen und damit zum Hauptstamm der Gesellschaft im Sinne des § 1182 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 545/87
    Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 545/87
    Veröff: JBl 1988,516 (kritisch Kerschner) = MietSlg 39/44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022302

Dokumentnummer

JJR_19871007_OGH0002_0030OB00545_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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