RS OGH 1987/10/7 3Ob541/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1987
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Norm

ABGB §914 IIIj
ABGB §1061
UWG §1 D4a

Rechtssatz

Der Verkäufer eines Unternehmens muß selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung dem Käufer ermöglichen, das Unternehmen mit der bisherigen Kundschaft fortzuführen (SZ 15/155), und hat somit eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018188

Dokumentnummer

JJR_19871007_OGH0002_0030OB00541_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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