Norm
ABGB §914 IIIjRechtssatz
Der Verkäufer eines Unternehmens muß selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung dem Käufer ermöglichen, das Unternehmen mit der bisherigen Kundschaft fortzuführen (SZ 15/155), und hat somit eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018188Dokumentnummer
JJR_19871007_OGH0002_0030OB00541_8700000_001