Norm
ABGB §1061Rechtssatz
Der Verkäufer eines Unternehmens, der ohne jedes eigene wirtschaftliche Interesse einen Dritten zu einer Konkurrenztätigkeit verleitet oder ihm dazu Beihilfe leistet, muß ebenso behandelt werden, wie ein Verkäufer, der selbst das Konkurrenzunternehmen betreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020114Dokumentnummer
JJR_19871007_OGH0002_0030OB00541_8700000_003