RS OGH 1987/10/7 3Ob110/86

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Veröffentlicht am 07.10.1987
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Norm

EO §150 Abs1

Rechtssatz

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß Reallasten vom Ersteher immer ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, und zwar auch nicht für den Fall, daß ihnen der Vorrang vor dem Befriedigungs- oder Pfandrecht des betreibenden Gläubigers zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003066

Dokumentnummer

JJR_19871007_OGH0002_0030OB00110_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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