RS OGH 1987/10/7 3Ob116/87, 3Ob23/91

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Veröffentlicht am 07.10.1987
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Norm

EO §35 Ag
EO §36 Aa

Rechtssatz

Es liegt weder eine den Anspruch hemmende noch eine die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs aufschiebende Tatsache vor, wenn der Verpflichtete zur Vornahme der Leistung (Errichtung einer Mauer oder eines Holzzaunes) einer behördlichen Bewilligung bedarf und zwar knapp vor Ablauf der Leistungsfrist um diese angesucht hat, aber keine rechtskräftige Entscheidung erwirken konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001234

Dokumentnummer

JJR_19871007_OGH0002_0030OB00116_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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