RS OGH 1987/10/7 3Ob541/87, 4Ob568/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1987
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Norm

ABGB §914 IIIj
ABGB §1061
UWG §1 D4a

Rechtssatz

Wenn der Verkäufer eines Unternehmens sich ausdrücklich verpflichtet, sich "im Rahmen seines Unternehmens" nicht mehr mit dem Geschäftszweig des verkauften Unternehmens zu "befassen" und sich auch nicht an einem derartigen Unternehmen zu "beteiligen", ist er nicht nur gehalten, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kein Unternehmen dieser Art zu betreiben oder sich gesellschaftsrechtlich an einem solchen Unternehmen zu beteiligen, sondern er hat es auch zu unterlassen, sich in entfernterer Weise damit zu befassen oder daran zu beteiligen, wenn damit für den Käufer des Unternehmens der gleiche schädliche Erfolg herbeigeführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018189

Dokumentnummer

JJR_19871007_OGH0002_0030OB00541_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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