Norm
ABGB §914 IIIjRechtssatz
Wenn der Verkäufer eines Unternehmens sich ausdrücklich verpflichtet, sich "im Rahmen seines Unternehmens" nicht mehr mit dem Geschäftszweig des verkauften Unternehmens zu "befassen" und sich auch nicht an einem derartigen Unternehmen zu "beteiligen", ist er nicht nur gehalten, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kein Unternehmen dieser Art zu betreiben oder sich gesellschaftsrechtlich an einem solchen Unternehmen zu beteiligen, sondern er hat es auch zu unterlassen, sich in entfernterer Weise damit zu befassen oder daran zu beteiligen, wenn damit für den Käufer des Unternehmens der gleiche schädliche Erfolg herbeigeführt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018189Dokumentnummer
JJR_19871007_OGH0002_0030OB00541_8700000_002