RS OGH 1987/10/8 6Ob622/87, 10Ob31/15d

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Veröffentlicht am 08.10.1987
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Norm

ABGB §905 IB

Rechtssatz

Buchgeld hat zwar die wirtschaftliche Funktion von Bargeld, ist es aber nicht, da es wegen der Zwischenschaltung eines weiteren Schuldners (zB der Bank) nicht sofort verfügbar ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 622/87
    Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 622/87
  • 10 Ob 31/15d
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 31/15d
    Auch; Beisatz: Trotz seiner gleichartigen wirtschaftlichen Funktion stellt Buchgeld nicht Bargeld dar, sondern lediglich eine Forderung gegen das Bankunternehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017583

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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