RS OGH 2009/11/24 2Ob687/86, 8Ob109/03t, 5Ob153/09z

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Norm

KO §13
KO §81 Abs1

Rechtssatz

Wurde vor Konkurseröffnung die Übertragung einer Liegenschaft im Grundbuch noch nicht durchgeführt, verwehren § 1 Abs 1 und 13 KO dem nach § 81 Abs 1 KO verantwortlichen Masseverwalter die Einwilligung in die Einverleibungen selbst dann, wenn eine entsprechende Urkunde schon längst vorher übergeben wurde.Wurde vor Konkurseröffnung die Übertragung einer Liegenschaft im Grundbuch noch nicht durchgeführt, verwehren Paragraph eins, Absatz eins und 13 KO dem nach Paragraph 81, Absatz eins, KO verantwortlichen Masseverwalter die Einwilligung in die Einverleibungen selbst dann, wenn eine entsprechende Urkunde schon längst vorher übergeben wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0065403">2 Ob 687/86
    Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 687/86
    Veröff: SZ 60/206 = ÖBA 1988,401
  • RS0065403">8 Ob 109/03t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 109/03t
    Beisatz: Oder die Liegenschaft zuvor tatsächlich übergeben wurde. (T1); Veröff: SZ 2003/141
  • RS0065403">5 Ob 153/09z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 153/09z
    Vgl; Beisatz: Wann die Urkundenerrichtung erfolgte, ist - im Lichte des § 13 KO - unerheblich. Die Grundbuchssperre nach § 13 KO gilt auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossen (errichtet) war. (T2);
    Veröff: SZ 2009/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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