RS OGH 1987/10/13 2Ob687/86, 8Ob109/03t, 5Ob153/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1987
beobachten
merken

Norm

KO §13
KO §81 Abs1

Rechtssatz

Wurde vor Konkurseröffnung die Übertragung einer Liegenschaft im Grundbuch noch nicht durchgeführt, verwehren § 1 Abs 1 und 13 KO dem nach § 81 Abs 1 KO verantwortlichen Masseverwalter die Einwilligung in die Einverleibungen selbst dann, wenn eine entsprechende Urkunde schon längst vorher übergeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 687/86
    Entscheidungstext OGH 13.10.1987 2 Ob 687/86
    Veröff: SZ 60/206 = ÖBA 1988,401
  • 8 Ob 109/03t
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 109/03t
    Beisatz: Oder die Liegenschaft zuvor tatsächlich übergeben wurde. (T1); Veröff: SZ 2003/141
  • 5 Ob 153/09z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 153/09z
    Vgl; Beisatz: Wann die Urkundenerrichtung erfolgte, ist - im Lichte des § 13 KO - unerheblich. Die Grundbuchssperre nach § 13 KO gilt auch dann, wenn der die Eintragungsgrundlage bildende Vertrag längst vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossen (errichtet) war. (T2);
    Veröff: SZ 2009/155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten