RS OGH 1987/10/13 2Ob669/87, 1Ob629/95

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Veröffentlicht am 13.10.1987
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Norm

ABGB §1486

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß die klagende Partei gegen den ursprünglichen Schuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, gilt für den Schuldübernehmer des Kaufvertrages die dreijährige Verjährungszeit des § 1486 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034247

Dokumentnummer

JJR_19871013_OGH0002_0020OB00669_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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