Norm
ABGB §1486Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, daß die klagende Partei gegen den ursprünglichen Schuldner einen Exekutionstitel erwirkt hat, gilt für den Schuldübernehmer des Kaufvertrages die dreijährige Verjährungszeit des § 1486 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034247Dokumentnummer
JJR_19871013_OGH0002_0020OB00669_8700000_001