RS OGH 1987/10/15 13Os113/87, 15Os113/92, 14Os129/94, 13Os130/95, 12Os8/04, 11Os30/21b

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Veröffentlicht am 15.10.1987
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Norm

StGB §7 Abs2
StGB §12 C
StGB §143 D

Rechtssatz

Für die Zurechnung einer Tatfolge bei Beteiligten kommt es gemäß § 7 Abs 2 StGB nicht darauf an, ob ein solcher Erfolg von der gemeinsamen Vorsatzbildung der Täter umfaßt oder sogar ausdrücklich vereinbart gewesen ist, sondern nur darauf, ob die besondere Auswirkung für den jeweiligen Tatbeteiligten im Rahmen der Tatplanung und Ausführung im Umfang eines Fahrlässigkeitsvorwurfs zumindest vorhersehbar war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089271

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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