RS OGH 1987/10/19 Bkv4/87, Bkv12/98, Bkv6/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1987
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Norm

RAO §2 Abs1
WTBO §2 Abs1 Z1

Rechtssatz

Nur die Tätigkeit bei einem Angehörigen der Berufsgruppe der "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 der WT-BO, nicht aber schlechthin bei einem Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater) kann für die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung angerechnet werden.

Entscheidungstexte

  • Bkv 4/87
    Entscheidungstext OGH 19.10.1987 Bkv 4/87
    Veröff: AnwBl 1989,562
  • Bkv 12/98
    Entscheidungstext OGH 02.12.1998 Bkv 12/98
    Beisatz: § 2 Abs 1 RAO läßt - nach wie vor - nicht die Tätigkeit bei einem Wirtschaftstreuhänder schlechthin für die Anrechenbarkeit genügen, sondern eben nur eine solche bei der höchstqualifizierten Berufsgruppe der Wirtschaftstreuhänder, nämlich dem "beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater". Von einer planwidrigen Gesetzeslücke kann demnach im gegebenen Zusammenhang nicht die Rede sein. (T1)
  • Bkv 6/05
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 Bkv 6/05
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071817

Dokumentnummer

JJR_19871019_OGH0002_000BKV00004_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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