RS OGH 1999/2/23 4Ob585/87, 10Ob2089/96w, 1Ob368/98v

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Norm

EheG §87 Abs2
  1. EheG § 87 heute
  2. EheG § 87 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 87 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Regelung, daß ein Ehegatte in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis neben dem anderen, bisher allein berechtigten Ehegatten eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig. Die Befugnisse des Gerichtes im Aufteilungsverfahren über Ehewohnungen, die auf Grund Bestandrechtes, Genossenschaftsrechtes oder Leihe benützt wurden, sind in § 87 Abs 2 EheG nämlich abschließend geregelt.Die Regelung, daß ein Ehegatte in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis neben dem anderen, bisher allein berechtigten Ehegatten eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig. Die Befugnisse des Gerichtes im Aufteilungsverfahren über Ehewohnungen, die auf Grund Bestandrechtes, Genossenschaftsrechtes oder Leihe benützt wurden, sind in Paragraph 87, Absatz 2, EheG nämlich abschließend geregelt.

Entscheidungstexte

  • RS0057757">4 Ob 585/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 585/87
    Veröff: EvBl 1989/29 S 120 = RZ 1988/4 S 17
  • RS0057757">10 Ob 2089/96w
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 10 Ob 2089/96w
    Auch
  • RS0057757">1 Ob 368/98v
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 368/98v
    Auch; nur: Die Regelung, daß ein Ehegatte in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis neben dem anderen, bisher allein berechtigten Ehegatten eintritt, ist im Gesetz nicht vorgesehen und daher unzulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057757

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0040OB00585_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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