Norm
EheG §87 Abs2Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß der Bestimmung des § 87 EheG nur eine beispielhafte Bedeutung zukomme und auch jede andere, dort nicht ausdrücklich vorgesehene Regelung zulässig sei, sofern sie nur der Billigkeit (§ 83 Abs 1 EheG) entspreche, kann nicht geteilt werden.Die Rechtsansicht, daß der Bestimmung des Paragraph 87, EheG nur eine beispielhafte Bedeutung zukomme und auch jede andere, dort nicht ausdrücklich vorgesehene Regelung zulässig sei, sofern sie nur der Billigkeit (Paragraph 83, Absatz eins, EheG) entspreche, kann nicht geteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057773Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00585_8700000_003