RS OGH 1991/2/26 10ObS101/87, 10ObS89/87, 9ObS38/87, 10ObS40/88, 10ObS196/90, 10ObS363/90, 10ObS50/9

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Norm

ASVG §105a
  1. ASVG § 105a gültig von 01.01.1979 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993

Rechtssatz

Ein Hilflosenzuschuß darf auf Dauer nur entzogen werden, wenn seine im § 105 a Abs 1 ASVG angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind. Ob eine solche anspruchsvernichtende Änderung der Umstände eingetreten ist, ist durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung (nicht etwa der Weitergewährung) des Hilflosenzuschusses gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen des Rentners (Pensionisten) festzustellen. Ist keine wesentliche Änderung eingetreten, dann kann der Hilflosenzuschuß wegen der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides auch dann nicht entzogen werden, wenn seine Voraussetzungen im Zeitpunkt seiner Gewährung gefehlt haben.Ein Hilflosenzuschuß darf auf Dauer nur entzogen werden, wenn seine im Paragraph 105, a Absatz eins, ASVG angeführten Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind. Ob eine solche anspruchsvernichtende Änderung der Umstände eingetreten ist, ist durch Vergleich der zur Zeit der Gewährung (nicht etwa der Weitergewährung) des Hilflosenzuschusses gegebenen mit den nunmehrigen Verhältnissen des Rentners (Pensionisten) festzustellen. Ist keine wesentliche Änderung eingetreten, dann kann der Hilflosenzuschuß wegen der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides auch dann nicht entzogen werden, wenn seine Voraussetzungen im Zeitpunkt seiner Gewährung gefehlt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084084

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_010OBS00101_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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