RS OGH 1987/10/20 15Os144/87

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Norm

StPO §187 Abs2

Rechtssatz

a) Selbst unter den Voraussetzungen des § 187 Abs 2 (dritter und vierter Satz) StPO ist der Untersuchungsrichter nicht berechtigt, Textstellen des betreffenden Briefes unleserlich zu machen.

b) Vom Zurückhalten eines Briefes ist der Absender (im Hinblick auf § 113 Abs 1 StPO) mit kurzer Begründung zu verständigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097763

Dokumentnummer

JJR_19871020_OGH0002_0150OS00144_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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