Norm
StPO §187 Abs2Rechtssatz
a) Selbst unter den Voraussetzungen des § 187 Abs 2 (dritter und vierter Satz) StPO ist der Untersuchungsrichter nicht berechtigt, Textstellen des betreffenden Briefes unleserlich zu machen.a) Selbst unter den Voraussetzungen des Paragraph 187, Absatz 2, (dritter und vierter Satz) StPO ist der Untersuchungsrichter nicht berechtigt, Textstellen des betreffenden Briefes unleserlich zu machen.
b) Vom Zurückhalten eines Briefes ist der Absender (im Hinblick auf § 113 Abs 1 StPO) mit kurzer Begründung zu verständigen.b) Vom Zurückhalten eines Briefes ist der Absender (im Hinblick auf Paragraph 113, Absatz eins, StPO) mit kurzer Begründung zu verständigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0097763Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0150OS00144_8700000_002