RS OGH 2017/11/21 4Ob338/87, 6Ob151/17z

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Veröffentlicht am 20.10.1987
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Norm

ABGB §1330 BV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse haben daher insbesondere Auskunfteien.

Entscheidungstexte

  • RS0031992">4 Ob 338/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 338/87
    Veröff: MR 1988,84
  • RS0031992">6 Ob 151/17z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 151/17z
    Auch; nur: Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Mitteilung für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse vorliegt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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