Norm
dArbeitsförderungsG §19 Abs1Rechtssatz
Da § 19 Abs 1 dArbeitsförderungsG auf eine Beschäftigung des Ausländers als "Arbeitnehmer" abstellt, entfällt das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.Da Paragraph 19, Absatz eins, dArbeitsförderungsG auf eine Beschäftigung des Ausländers als "Arbeitnehmer" abstellt, entfällt das Erfordernis einer Arbeitserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0054294Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_014OBA00077_8700000_002