RS OGH 1997/8/28 9ObA98/87, 9ObA262/97p, 8ObA202/97g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1987
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Norm

AngG §23 IA
ArbAbfG §3
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Bei nahezu lückenloser Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Gründen das vorangehende Arbeitsverhältnis beendet wurde, weil durch den alsbaldigen Neuabschluß auch jene Situation bereinigt wird, in der der Gesetzgeber Abfertigungsansprüche versagt. Selbst die Beendigung des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses durch Entlassung schadet nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Kettendienstvertrag, Kettenarbeitsvertrag, Angestellte, Ende, Auflösung, Kündigung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Vordienstzeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028299

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_009OBA00098_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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