RS OGH 1987/10/21 9ObA34/87

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Norm

ZPO §562 ff B
  1. ZPO § 562 heute
  2. ZPO § 562 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  3. ZPO § 562 gültig von 01.05.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

In sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift hat die Aufkündigung eines Dienstverhältnisses als Hausbesorger - neben der Anführung der Kündigungsgründe (§ 22 Abs 1 HBG) - die Bezeichnung des Dienstverhältnisses, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Dienstvertrag endigen soll und den die Dienstwohnung näher zu beschreibenden Beschlußantrag zu enthalten.In sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift hat die Aufkündigung eines Dienstverhältnisses als Hausbesorger - neben der Anführung der Kündigungsgründe (Paragraph 22, Absatz eins, HBG) - die Bezeichnung des Dienstverhältnisses, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Dienstvertrag endigen soll und den die Dienstwohnung näher zu beschreibenden Beschlußantrag zu enthalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0044836

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_009OBA00034_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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