RS OGH 1987/10/21 1Ob33/87, 1Ob56/03x, 1Ob161/04i, 1Ob227/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1987
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Norm

WRG §6
WRG §8

Rechtssatz

Die Benützung der tragenden Kraft des Wassers zu Zwecken der Schifffahrt und Floßfahrt stellt einen Gemeingebrauch eigener Art dar, der nur nach Maßgabe besonderer Bestimmungen besteht. Der an Privatgewässern bestehende sogenannte kleine Gemeingebrauch umfasst nicht das Recht zur gewerblichen Nutzung des Gewässers durch Betrieb einer Surfschule.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 33/87
    Veröff: SZ 60/216
  • 1 Ob 56/03x
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 56/03x
    Vgl; Beisatz: Hier: Gewerblich geführte Canyoning-Touren gehen über den "großen" Gemeingebrauch des § 8 Abs 1 WRG hinaus. (T1); Veröff: SZ 2004/18
  • 1 Ob 161/04i
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 161/04i
    Auch; Beisatz: Für die Benutzung von Gewässern zur Schiff- und Floßfahrt gelten wegen der Verweisung in §6 Abs1 WRG 1959 grundsätzlich nicht wasserrechtliche Vorschriften. Die Benutzung der Gewässer für diese Zwecke beruht auf einem nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen bestehenden Gemeingebrauch. (T2)
  • 1 Ob 227/19t
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 227/19t
    Vgl; Beisatz: Der Kläger stützt sein Klagebegehren auf Art 2 des „Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee“ (BGBl Nr 632/1975), wonach die Schifffahrt unter Beachtung der in diesem Übereinkommen und in den Schifffahrtsvorschriften enthaltenen Bestimmungen für jedermann frei ist. Er behauptet einen Eingriff in den sich daraus ergebenden Gemeingebrauch. Unzulässigkeit des Rechtsweges. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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