Norm
ABGB §921Rechtssatz
Wird der Differenzschaden wegen unberechtigter Aufkündigung eines Franchisevertrages begehrt, sind von den vereitelten Leistungen des Franchisenehmers nicht nur die ersparten Auslagen des Franchisegebers, sondern auch der Wert der Leistungen des Franchisegebers abzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018605Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_0010OB00641_8700000_002