RS OGH 1987/10/21 1Ob38/87

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Veröffentlicht am 21.10.1987
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Norm

AHG §1 Ca
AHG §1 Cd14

Rechtssatz

Bei Beurteilung eines etwaigen Verschuldens des Verordnungsgebers bei Erlassung einer Verordnung ist zu berücksichtigen, daß sie nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden muß, wie das bei Bescheiden oder sonstigen Entscheidungen im Einzelfall vielfach nicht zu vermeiden ist. Sie hat auch für viele Personen und in der Regel für einen längeren Zeitraum zu gelten, weshalb es zu erwarten und auch zumutbar ist, ihrer Formulierung besonderes Augenmerk zu widmen und die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 38/87
    Veröff: SZ 60/217 = EvBl 1988/30 S 205 = JBl 1988,176

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049821

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_0010OB00038_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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