RS OGH 2001/1/16 10ObS46/87, 10ObS49/87, 10ObS66/87, 10ObS105/87, 10ObS61/87, 10ObS88/87, 10ObS48/87

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Norm

ASVG §105a
OFG §5a Abs2
  1. ASVG § 105a gültig von 01.01.1979 bis 30.06.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 110/1993

Rechtssatz

Ein Bedürfnis nach ständiger Wartung und Hilfe liegt nur dann vor, wenn die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten im Monatsdurchschnitt mindestens so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß. Bei der Frage, ob es sich um notwendige Dienstleistungen handelt, müssen die dem Hilfsbedürftigen tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel berücksichtigt werden.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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