RS OGH 1987/10/22 6Ob659/85, 8ObS162/98a, 8ObS49/00i

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Norm

GmbHG nF §2 Abs2

Rechtssatz

Ungeachtet der Eintragung der Gesellschaft besteht die Haftung des Handelnden, wenn das von ihm geschlossene Geschäft nicht genehmigt wurde, fort, wobei der Handelnde nach neuer Rechtslage so haftet, wie die Vorgesellschaft und später auch die eingetragene GmbH haften würde, nämlich primär auf Erfüllung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 659/85
    Entscheidungstext OGH 22.10.1987 6 Ob 659/85
    Veröff: SZ 60/221 = WBl 1988,25 = RdW 1988,43 = GesRZ 1988,167 (hiezu Holeschofsky, 163)
  • 8 ObS 162/98a
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 162/98a
    Auch; Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T1) Veröff: SZ 71/208
  • 8 ObS 49/00i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 49/00i
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059628

Dokumentnummer

JJR_19871022_OGH0002_0060OB00659_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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