Norm
GmbHG nF §2 Abs2Rechtssatz
Ungeachtet der Eintragung der Gesellschaft besteht die Haftung des Handelnden, wenn das von ihm geschlossene Geschäft nicht genehmigt wurde, fort, wobei der Handelnde nach neuer Rechtslage so haftet, wie die Vorgesellschaft und später auch die eingetragene GmbH haften würde, nämlich primär auf Erfüllung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059628Dokumentnummer
JJR_19871022_OGH0002_0060OB00659_8500000_003