RS OGH 2013/12/20 12Os118/87, 14Os101/95, 11Os72/03, 12Os81/08s, 15Os168/13i

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Veröffentlicht am 22.10.1987
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Norm

StGB §156
  1. StGB § 156 heute
  2. StGB § 156 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 156 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 156 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das Delikt nach § 156 StGB ist erst mit dem Eintritt einer Schädigung zumindest eines Gläubigers vollendet. Im Fall des Beiseiteschaffens muss daher der Vermögensbestandteil dem Zugriff der Gläubiger, sei es durch Verbringen an einen anderen Ort und dergleichen, sei es durch Veränderung der tatsächlichen Lage, tatsächlich entzogen worden sein. (Vor dieser Vollendung ist demnach ein strafbarer sonstiger Tatbeitrag zur betrügerischen Krida möglich).Das Delikt nach Paragraph 156, StGB ist erst mit dem Eintritt einer Schädigung zumindest eines Gläubigers vollendet. Im Fall des Beiseiteschaffens muss daher der Vermögensbestandteil dem Zugriff der Gläubiger, sei es durch Verbringen an einen anderen Ort und dergleichen, sei es durch Veränderung der tatsächlichen Lage, tatsächlich entzogen worden sein. (Vor dieser Vollendung ist demnach ein strafbarer sonstiger Tatbeitrag zur betrügerischen Krida möglich).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094803

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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