Norm
ABGB §986 ERechtssatz
Enthält ein Exekutionstitel eine Wertsicherungsklausel, so steht für den Fall einer sich daraus ergebenden Herabsetzung des geschuldeten Geldbetrages der Weg der Oppositionsklage offen. Es ist nicht erforderlich, schon im Exekutionsantrag den Nachweis zu erbringen, daß keine Herabsetzung eingetreten sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001050Im RIS seit
28.10.1987Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024