RS OGH 2013/6/20 14Os121/87, 11Os75/88, 12Os136/91, 12Os16/95 (12Os17/95), 15Os71/05p, 12Os50/13i

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Veröffentlicht am 28.10.1987
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Rechtssatz

Die Ablehnung einer Schadensliquidierung durch die Versicherung bewirkt keine absolute Untauglichkeit des Betrugsversuches, weil es jedenfalls (bei aufrechtem Versicherungsverhältnis) nicht ausgeschlossen ist, daß der angestrebte Erfolg eintritt, der Versicherer also - sei es auch mangels einer rechtlichen Leistungspflicht wenigstens kulanzhalber - einen Entschädigungsbetrag tatsächlich leistet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089934

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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