Norm
ABGB §986 ERechtssatz
Bei Exekutionstiteln mit einer Wertsicherungsklausel kann der im Exekutionstitel genannte Betrag sofort und ohne zusätzliche Behauptungen oder Beweise betrieben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000512Im RIS seit
28.10.1987Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024