Rechtssatz
Die Agrarbehörden sind nunmehr nicht nur zur Entscheidung über Anträge auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes zuständig, sondern haben mit Ausschluß des Rechtsweges auch bestimmte Streitigkeiten zu entscheiden, die in den durch das Bringungsrecht begründeten Rechtsverhältnis ihren Ursprung haben. (Hier: Unterlassungsbegehren gegen verbüchertes Bringungsrecht)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045710Im RIS seit
29.10.1987Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025