RS OGH 1987/10/29 7Ob691/87, 4Ob524/93

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Norm

GSGG §13 Z1
Krnt GSLG §19 Abs1 Z1
JN §1 CVIIa

Rechtssatz

Die Agrarbehörden sind nunmehr nicht nur zur Entscheidung über Anträge auf Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines Bringungsrechtes zuständig, sondern haben mit Ausschluß des Rechtsweges auch bestimmte Streitigkeiten zu entscheiden, die in den durch das Bringungsrecht begründeten Rechtsverhältnis ihren Ursprung haben. (Hier: Unterlassungsbegehren gegen verbüchertes Bringungsrecht)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0045710

Dokumentnummer

JJR_19871029_OGH0002_0070OB00691_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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