RS OGH 2016/12/22 7Ob629/87, 17Ob21/10b, 8Ob75/11d, 8Ob129/13y, 6Ob193/16z

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Rechtssatz

Privatgutachten ist allenfalls der Rang von Privaturkunden zu geben, da sie nicht als Sachverständigenbeweis im Sinne des §§ 351 ff ZPO herangezogen werden können.Privatgutachten ist allenfalls der Rang von Privaturkunden zu geben, da sie nicht als Sachverständigenbeweis im Sinne des Paragraphen 351, ff ZPO herangezogen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0040636

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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