RS OGH 2013/7/3 7Ob623/87, 7Ob49/01h, 7Ob245/02h, 6Ob317/02i, 8Ob29/04d, 2Ob78/06v, 8Ob126/09a, 7Ob3

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Veröffentlicht am 29.10.1987
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Rechtssatz

Bestehen zwischen dem Geschädigten und dem Produzenten keine mit dem Produkt zusammenhängenden Vertragsbeziehungen (wie etwa Liefervertrag oder Garantievertrag), ist für die Produzentenhaftung das Recht des Vertriebsortes der Ware maßgebend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077274

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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