Vgl auch; Beisatz: Dadurch, dass der Dienstbarkeitsberechtigte sein Grundstück derzeit nicht selbst landwirtschaftlich nutzt, ist noch nicht die völlige, einen Erlöschungsgrund bildende Zwecklosigkeit der Dienstbarkeit eingetreten. (T1)
Vgl auch; Beisatz: Eine Wegeservitut ist nur dann völlig zwecklos geworden, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit und Zufahrtsmöglichkeit einen vollwertigen Ersatz bietet. (T2)
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Kann der Berechtigte seinen Grund auch auf einem anderen Weg bequemer erreichen, so erlischt deshalb die Dienstbarkeit des Fahrweges nicht. (T3)
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ob ein gleichwertiger Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. (T4) Beisatz: Hier: Zur Frage, ob eine öffentliche Straße als vollwertiger Ersatz für einen Servitutsweg zu werten ist. (T5)
Vgl; Beisatz: Ein bloß vorübergehender - auch rechtlicher - "Untergang" der Sache bewirkt kein Erlöschen. Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung "ruht". (T6); Beisatz: Untersagungsbescheid. (T7)