RS OGH 1987/11/3 5Ob584/87

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Norm

ABGB §918 V
ABGB §1116 A

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob der (Unternehmer) Bestandnehmer nach Inbenützungsnahme der Bestandsache wegen Vorliegens eines auf einen Teil des Vertrages beschränkten wichtigen Grundes nur von diesem Teil ohne Kündigung abstehen kann ist die Regelung des § 918 Abs 2 ABGB heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018445

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_0050OB00584_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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