RS OGH 1987/11/3 4Ob565/87, 6Ob583/86, 1Ob195/01k, 4Ob147/02z, 3Ob177/04g, 4Ob239/05h, 6Ob25/11m, 1O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1987
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Norm

ABGB §1109
ABGB §1111 B

Rechtssatz

Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat - wobei der "gleiche" Zustand auch Zubehör und Bestandteile des Mietobjektes oder Pachtobjektes umfasst -, so liegt dennoch eine den Lauf der Frist des § 1111 ABGB auslösende Rückstellung der Bestandsache vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 565/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 565/87
    Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245
  • 6 Ob 583/86
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 6 Ob 583/86
  • 1 Ob 195/01k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 195/01k
    Beisatz: Der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach § 1111 ABGB Ersatz vom Bestandnehmer zu fordern, nicht jedoch die Übernahme zu verweigern. Hat er es abgelehnt, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf ihn. (T1)
  • 4 Ob 147/02z
    Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 147/02z
    Beis wie T1; Beisatz: Für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist es ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer seinen in § 1109 ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. Zur Verweigerung der Übernahme wäre der Bestandgeber nur berechtigt, wenn ihm dieses Recht ausdrücklich im Vertrag eingeräumt worden wäre. (T2)
  • 3 Ob 177/04g
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 177/04g
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist es ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer seinen in § 1109 ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. (T3)
  • 4 Ob 239/05h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 239/05h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gerät der Bestandgeber in Annahmeverzug, so ist der Bestandnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) verpflichtet, ein Benutzungsentgelt zu zahlen. (T4)
    Beisatz: Mangels Rückstellungsanbotes seitens der Bestandnehmerin, befindet sich die Bestandgeberin nicht im Annahmeverzug. (T5)
  • 6 Ob 25/11m
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 25/11m
    Vgl; Beis wie T3
  • 1 Ob 131/13s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 131/13s
    Auch
  • 3 Ob 257/16i
    Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 257/16i
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 156/17p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 156/17p
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020833

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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