RS OGH 2025/9/29 4Ob565/87; 6Ob674/90; 4Ob258/98i; 1Ob195/01k; 10Ob63/08z; 4Ob44/25m

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Veröffentlicht am 03.11.1987
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Rechtssatz

Die Befristung des § 1111 ABGB gilt nicht für die Rückstellung der Bestandsache selbst oder von Inventargegenständen (SZ 8/38).Die Befristung des Paragraph 1111, ABGB gilt nicht für die Rückstellung der Bestandsache selbst oder von Inventargegenständen (SZ 8/38).

Entscheidungstexte

  • RS0020755">4 Ob 565/87
    Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 565/87
    Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245
  • RS0020755">6 Ob 674/90
    Entscheidungstext OGH 18.10.1990 6 Ob 674/90
  • RS0020755">4 Ob 258/98i
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 258/98i
    Auch; Veröff: SZ 71/169
  • RS0020755">1 Ob 195/01k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 195/01k
    Auch; Beisatz: Wird das Bestandobjekt entgegen § 1109 ABGB nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in dem es der Bestandnehmer übernommen hat, so ist der Bestandgeber zwar berechtigt, gemäß § 1111 ABGB vom Bestandnehmer Ersatz zu fordern, für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist diese Tatsache hingegen ohne Bedeutung. (T1)
  • RS0020755">10 Ob 63/08z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 Ob 63/08z
    Vgl; Beisatz: Es handelt sich um eine Präklusivfrist, die auch für Ersatzansprüche wegen Nichtwiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Fehlens von Inventar, nicht aber wegen Verletzung der Rückstellungspflicht oder für Benützungsentgeltansprüche gilt. (T2)
  • RS0020755">4 Ob 44/25m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 44/25m
    Beisatz nur wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020755

Im RIS seit

03.11.1987

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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