Rechtssatz
Die Befristung des § 1111 ABGB gilt nicht für die Rückstellung der Bestandsache selbst oder von Inventargegenständen (SZ 8/38).Die Befristung des Paragraph 1111, ABGB gilt nicht für die Rückstellung der Bestandsache selbst oder von Inventargegenständen (SZ 8/38).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020755Im RIS seit
03.11.1987Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025