RS OGH 1987/11/3 10ObS68/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1987
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Norm

ASVG §269 Abs2

Rechtssatz

Begibt sich ein Versicherter für längere Zeit (mehrere Monate) an einen vom Wohnort verschiedenen Arbeitsort und wohnt er auch während dieser Zeit dort (hier: jugoslawischer Saisonarbeiter in Österreich), so liegt während der Zeit seiner Arbeitstätigkeit keine ständige Hausgemeinschaft mit seinem am ständigen Wohnort zurückgebliebenen Familienangehörigen vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085468

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_010OBS00068_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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