RS OGH 1987/11/3 4Ob543/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1987
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1299 C
RAO §9
RAO §11

Rechtssatz

Es ist dem Anwalt verwehrt, Mandate zu führen, die von ihm errichtete Verträge bekämpfen oder in dort eingeräumten Rechte eingreifen. Ebenso ist es dem Rechtsanwalt verwehrt, in mehreren Verträgen mit innerem Zusammenhang widersprüchliche Rechte einzuräumen. Es handelt sich dabei nicht um bloße standesrechtliche Pflichten, deren Übertretung den Rechtsanwalt nur disziplinär verantwortlich macht, sondern um Vertragspflichten aus dem Bevollmächtigungsvertrag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038740

Dokumentnummer

JJR_19871103_OGH0002_0040OB00543_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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