RS OGH 1987/11/4 9ObS25/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Innerhalb der drei Versicherungszweige Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung der gewerblichen Selbständigen ist eine unterschiedliche Senatszusammensetzung sachlich nicht gerechtfertigt, auch wenn das GSVG nur die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung der in seinen Anwendungsbereich fallenden Personen (§ 1) regelt und die Bestimmungen über die Unfallversicherung dieser Personen im ASVG enthalten sind.Innerhalb der drei Versicherungszweige Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung der gewerblichen Selbständigen ist eine unterschiedliche Senatszusammensetzung sachlich nicht gerechtfertigt, auch wenn das GSVG nur die Krankenversicherung und die Pensionsversicherung der in seinen Anwendungsbereich fallenden Personen (Paragraph eins,) regelt und die Bestimmungen über die Unfallversicherung dieser Personen im ASVG enthalten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085532

Dokumentnummer

JJR_19871104_OGH0002_009OBS00025_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten