RS OGH 1987/11/4 9ObS25/87

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Veröffentlicht am 04.11.1987
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Rechtssatz

Die paritätische Zusammensetzung der Senate soll ein Ungleichgewicht im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer (Versicherter) und Arbeitgeber verhindern. Die fachkundigen Laienrichter haben nämlich ihre spezifische Berufserfahrung in die Entscheidungsfindung einzubringen. Diese Ausgestaltung der Laiengerichtsbarkeit rechtfertigt aber in den Ausnahmefällen des § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG infolge der auf die Arbeitgeberseite beschränkten Parteistellung des Versicherten keine paritätische Zusammensetzung der Senate, weil Arbeitnehmer in derartigen Rechtsstreitigkeiten gänzlich unbeteiligt sind.Die paritätische Zusammensetzung der Senate soll ein Ungleichgewicht im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer (Versicherter) und Arbeitgeber verhindern. Die fachkundigen Laienrichter haben nämlich ihre spezifische Berufserfahrung in die Entscheidungsfindung einzubringen. Diese Ausgestaltung der Laiengerichtsbarkeit rechtfertigt aber in den Ausnahmefällen des Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG infolge der auf die Arbeitgeberseite beschränkten Parteistellung des Versicherten keine paritätische Zusammensetzung der Senate, weil Arbeitnehmer in derartigen Rechtsstreitigkeiten gänzlich unbeteiligt sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085521

Dokumentnummer

JJR_19871104_OGH0002_009OBS00025_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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