RS OGH 1987/12/16 9ObS22/87, 9ObS31/87

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Veröffentlicht am 04.11.1987
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Norm

ASVG §183
  1. ASVG § 183 heute
  2. ASVG § 183 gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Eine Änderung der MdE von zwanzig Prozent auf fünfzehn Prozent - sodaß sich der Grad der MdE tatsächlich um fünfundzwanzig Prozent gebessert hat - rechtfertigt die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG und damit eine neue Feststellung der Rente.Eine Änderung der MdE von zwanzig Prozent auf fünfzehn Prozent - sodaß sich der Grad der MdE tatsächlich um fünfundzwanzig Prozent gebessert hat - rechtfertigt die Annahme einer wesentlichen Änderung im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG und damit eine neue Feststellung der Rente.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084179

Dokumentnummer

JJR_19871104_OGH0002_009OBS00022_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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