RS OGH 1987/11/5 4Nd511/87, 2Ob530/91 (2Ob1514/91), 8Ob92/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.1987
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Norm

JN §28
JN §99

Rechtssatz

Inländisches Vermögen des Beklagten in Form einer Bankgarantie, die nur im Fall eines Prozeßerfolges der Klägerin oder eines entsprechenden Vergleichsabschlusses realisiert werden könnte, begründet schon deshalb nur eine schwache Inlandsbeziehung, weil es sich dabei um einen Tatbestand handelt, welcher den des § 99 JN nicht erfüllt, sondern ihm nur nahekommt.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 511/87
    Entscheidungstext OGH 05.11.1987 4 Nd 511/87
    Veröff: RdW 1988,133
  • 2 Ob 530/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 2 Ob 530/91
    Vgl auch
  • 8 Ob 92/04v
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 92/04v
    Vgl aber; Beisatz: Bedarf es jedoch gerade keiner Klage zur Realisierung der Garantie, kann die Forderung der beklagten Partei gegenüber der Garantin sehr wohl den Gerichtsstand des § 99 JN begründen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046410

Dokumentnummer

JJR_19871105_OGH0002_0040ND00511_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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