Norm
JN §28Rechtssatz
Eine schlüssig zustande gekommene Vereinbarung eines österreichischen Gerichtsstandes, die nicht den Erfordernissen des § 104 Abs 1 JN entspricht, begründet schon deshalb nur eine schwache Inlandsbeziehung, weil es sich dabei um einen Tatbestand handelt welcher den des § 104 JN nicht erfüllt, sondern ihm nur nahekommt.Eine schlüssig zustande gekommene Vereinbarung eines österreichischen Gerichtsstandes, die nicht den Erfordernissen des Paragraph 104, Absatz eins, JN entspricht, begründet schon deshalb nur eine schwache Inlandsbeziehung, weil es sich dabei um einen Tatbestand handelt welcher den des Paragraph 104, JN nicht erfüllt, sondern ihm nur nahekommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046459Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0040ND00511_8700000_004