RS OGH 1987/11/5 13Os134/87

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Norm

StGB §19
StGB §28 Abs2 F
WeinG 1985 §61 Abs2
  1. StGB § 19 heute
  2. StGB § 19 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StGB § 19 gültig von 01.01.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 19 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 19 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StGB § 19 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Grundsätzlich bestimmt zwar die Anzahl der Tagessätze jene Höhe der Geldstrafe, die die Schuld des Täters widerspiegelt. Eine als obligatorisch kumulativ neben einer Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe (hier gemäß § 61 Abs 2 WeinG 1985) kann jedoch für sich allein diese Transparenz der Schuld des Täters nicht vermitteln (Orientierung am Verhältnis der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur angedrohten Höchststrafe).Grundsätzlich bestimmt zwar die Anzahl der Tagessätze jene Höhe der Geldstrafe, die die Schuld des Täters widerspiegelt. Eine als obligatorisch kumulativ neben einer Freiheitsstrafe zu verhängende Geldstrafe (hier gemäß Paragraph 61, Absatz 2, WeinG 1985) kann jedoch für sich allein diese Transparenz der Schuld des Täters nicht vermitteln (Orientierung am Verhältnis der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zur angedrohten Höchststrafe).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082850

Dokumentnummer

JJR_19871105_OGH0002_0130OS00134_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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